| Vereinssatzung |
| Mittwoch, 24. September 2008 um 21:21 |
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Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „ Bandhaus Göppingen e.V.“ und hat seinen Sitz in 73037 Göppingen. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göppingen eingetragen werden. Nach dem Eintrag führt der Verein den Zusatz „e.V.“
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. 2.2 Zweck der Vereins ist: Die Förderung von Kunst, Kultur, insbesondere der Musik durch Bereitstellung von Proberäumen 2.3 Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
§ 3 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den erweiterten Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. 4.2 Der erweiterte Vorstand entscheidet über einen Antrag auf Mitgliedschaft durch Beschluss, der bei Ablehnung keiner Begründung bedarf.
4.3 Die Mitgliedschaft endet 1. durch freiwilligen Austritt, der jederzeit erfolgen kann. 2. durch Tod oder Auflösung eines korporativen Mitglieds. 3. durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied gegen die Satzung der Vereins gröblich verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch den erweiterten Vorstand mit Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung, wenn dies innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim erweiterten Vorstand eingefordert wird. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht dann die Mitgliedschaft. 4. Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem erweiterten Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 5 Mitgliedsbeiträge Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die ausschließlich der Erfüllung des Vereinszwecks dienen. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Der erweiterte Vorstand 3. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand Vorstand sind: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und der Geschäftsführer Sie sind z.B. einzelvertretungsberechtigt. In den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder wählbar.
§ 8 Erweiterter Vorstand Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus 1. Dem Vorstand, 2. Der Schriftführer, 3. Beisitzer,
Der erweiterte Vorstand wird für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl, die im Jahr des Ablaufs der Amtszeit erfolgen muss, im Amt und nimmt die Aufgaben des Vereins wahr, sofern sie nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Beschlüsse des erweiterten Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen benennen einen stimmberechtigten Delegierten. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr von einem Vorstandmitglied unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen öffentlich in der Neuen Württembergischen Zeitung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Mitgliederversammlung ist zuständig für: 1. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer 2. Die Wahl des erweiterten Vorstandes, 3. Die Feststellung der Jahresrechnung, 4. Die Jährliche Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, 5. Die Entlastung des Vorstandes, 6. Satzungsänderungen, 7. Die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Über eine Änderung der Satzung oder des Zwecks kann nur abgestimmt werden, wenn diese in der Tagesordnung angegeben war. Anträge zur Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes fordert.
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§ 10 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer für die Dauer von 1 Geschäftsjahr gewählt, die vor der jährlichen Mitgliederversammlung die Kasse und die dazugehörigen Belege und Bücher prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.
§ 11 Protokolle
Über jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, des Organistationstems und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung des Vereins
Vor Auflösung des Vereins ist eine besondere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung dreiviertel der erschienenen Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen der Stadt Göppingen mit der Auflage übertragen, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kunst und Kultur zu verwenden. Liquidatoren sind die vorhandenen Vorstandmitglieder mit derselben Vetretungsbefugnis, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06.03.2009 beschlossen.
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| Aktualisiert ( Freitag, 19. Juni 2009 um 08:54 ) |